Finanzielles

Stand: 11.2008

Einzeltherapie:

  • Z. Zt. kostet eine Einzelstunde 60.- €. Ab 01.01.2010 erhöht sich der Preis auf 65.-€ / Stunde. An Samstagen kosten alle Einzelstunden + 10.- € Wochenendzuschlag

Gruppentherapie:

  • 120.- € (Fr.- So) / 170.- € (Do.- So) Unterkunft und Verpflegung sind nicht enthalten. Sie betragen ca. 45.- €/ Tag.

Paartherapie:

  • Z. Zt kostet eine Sitzung (1 ½ Stunden) 90.- €. Ab 01.01.2010 kostet eine Sitzung 95.- € / 1 ½ Stunden, (an Samstagen 120.- €)

Zahlungsart:

  • Ich schreibe jeweils am Monatsende eine Rechnung. Sie überweisen dann den Betrag auf mein Konto

Absagebedingungen:

  • Eine Einzel- und Paarsitzung muss spätestens am Abend des Vortages abgesagt sein.
  • Gruppenwochenenden müssen bei Nichtteilnahme zu 50% bezahlt werden

Es gelten die allgemeinen Rechtsbedingungen für Heilbehandlungen.
Es ist möglich für Wenigverdiener mit mir zu verhandeln.

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH). Viele private Kassen übernehmen jedoch eine Behandlung bei mir. Da gilt dann die Gebühren Ordnung für Heilpraktiker (GebüH). Meist werden 90 Min. Psychotherapie mit 23.- -46.- EUR bezuschusst. Genaueres erfahren Sie von ihrer Krankenkasse. Die interessanten Punkte der Heilpraktiker- Gebührenordnung sind Punkt 19,1 und 19,2 (jeweils Psychotherapie). Es ist wichtig zu fragen ob speziell diese beiden Punkte auch erstattet werden. Einige Versicherer haben bei Heilpraktikerbehandlungen diese Punkte extra ausgenommen. Im Internet oder bei ihrem Verscherungsmakler bekommen Sie die nötigen Informationen.

Behandlung und Honorar:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dazu gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen mir und meinen Patienten. Die mit Ihnen vereinbarten Behandlungskosten sind von der Erstattungshöhe Ihrer Versicherung unabhängig. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung.

Fabian Lenné - Paartherapie in Berlin und Psychotherapie in Berlin