Stand: 11.2008
Einzeltherapie:
Gruppentherapie:
Paartherapie:
Zahlungsart:
Absagebedingungen:
Es gelten die allgemeinen Rechtsbedingungen für Heilbehandlungen.
Es ist möglich für Wenigverdiener mit mir zu verhandeln.
Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH). Viele private Kassen übernehmen jedoch eine Behandlung bei mir. Da gilt dann die Gebühren Ordnung für Heilpraktiker (GebüH). Meist werden 90 Min. Psychotherapie mit 23.- -46.- EUR bezuschusst. Genaueres erfahren Sie von ihrer Krankenkasse. Die interessanten Punkte der Heilpraktiker- Gebührenordnung sind Punkt 19,1 und 19,2 (jeweils Psychotherapie). Es ist wichtig zu fragen ob speziell diese beiden Punkte auch erstattet werden. Einige Versicherer haben bei Heilpraktikerbehandlungen diese Punkte extra ausgenommen. Im Internet oder bei ihrem Verscherungsmakler bekommen Sie die nötigen Informationen.
Behandlung und Honorar:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit
dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten
einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer
Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht
gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe
der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dazu gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen mir und meinen Patienten. Die mit Ihnen vereinbarten Behandlungskosten sind von der Erstattungshöhe Ihrer Versicherung unabhängig. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung.